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Satzung
Förderverein für christliche Jugend- und Gemeindearbeit Markgröningen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein für christliche Jugend- und Gemeindearbeit Markgröningen e.V.“
2. Er ist im Vereinsregister Ludwigsburg eingetragen.
3. Sein Sitz ist Markgröningen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck1. Zweck der Vereinsarbeit ist
(a) die personelle, ideelle und finanzielle Unterstützung der kirchlichen Kinder-, Jugend- und Freizeitarbeit.
(b) die personelle, ideelle und finanzielle Unterstützung kultureller, sozialer und diakonischer Aktivitäten im Bereich der evangelischen Kirchengemeinde Markgröningen, der Stadt Markgröningen und der evangelischen Landeskirche.
(c) die personelle, ideelle und finanzielle Unterstützung der Partnerschaftsarbeit mit Ländern, Institutionen, Projekten und Gemeinden der Dritten Welt. Durch diesen Zweig der Vereinsarbeit soll ein Bewusstsein der Verantwortung für die Verständigung der Völker, für Frieden und Gerechtigkeit gefördert werden.
Der Verein verfolgt seine Ziele in erster Linie durch die Erhebung von Beiträgen, Entgegennahme von Spenden, durch Finanzierung von Praktika oder die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, durch Durchführung von Informationsveranstaltungen, Projekttagen und Aktionen in den verschiedenen Aufgabenbereichen. Die Vereinstätigkeit erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirchengemeinde und den weiteren Trägern von Jugend-, Gemeinde- und Partnerschaftsarbeit in Markgröningen.
2. Die Arbeit des Vereins geschieht im Rahmen der Zielsetzung kirchlicher Arbeit und im Kontakt mit den verantwortlichen Gremien und Einrichtungen der Evangelischen Kirchengemeinde Markgröningen, des Christlichen Vereins Junger Menschen Markgröningen, weiterer Träger kirchlicher Jugend- und Gemeinschaftsarbeit in Markgröningen sowie den Einrichtungen des Kirchenbezirks Ditzingen.
§ 3 Gemeinnützigkeit1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kulturelle und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die unter § 2 genannten Ziele unterstützt. Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod.
5. Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag ist in Geld zu leisten. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. In diesem Fall stellt der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft fest.
6. Ausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
3. Der Ausschuss.
§ 6 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Angabe des Versammlungsorts, der Uhrzeit und der Tagesordnung schriftlich einberufen. Über weitere Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bei Sitzungsbeginn.
2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordern.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.
4. Über Beschlüsse entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung Anwesenden dies beantragt.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins und entsendet 4 Mitglieder in den Ausschuss.
7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren.
8. Auf der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über seine Arbeit. Die Mitgliederversammlung entlastet die Vorstandsmitglieder.
9. Die Mitgliederversammlung nimmt den Kassenbericht des Kassendezernenten entgegen und erteilt ihm Entlastung aufgrund der Empfehlungen der Rechnungsprüfung.
10.Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
11.Die Mitgliederversammlung entscheidet im Grundsatz über die Verwendung von nicht zweckgebundenen Spendengeldern.
§ 7 Vorstand1. Dem Vorstand gehören an:
(a) Der oder die Vorsitzende.
(b) Zwei stellvertretende Vorsitzende.
(c) Der Kassendezernent bzw. die Kassendezernentin.
(d) Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin.
2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nur volljährige Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden Die Mitgliederversammlung kann vor Ablauf der Wahlperiode den Vorstand ganz oder teilweise neu wählen, wenn eines oder mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden oder ein entspr. Antrag von 1/3 der Gesamtheit der Mitglieder schriftlich gestellt wird.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
4. Beschlüsse des Vorstands werden bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen, welches vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
5. Im Verhinderungsfall eines oder zweier Vorstandsmitglieder übernehmen die anderen Vorstandsmitglieder die Aufgaben. Dies betrifft das Innenverhältnis.
6. Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB im Außenverhältnis sind der oder die Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist oder sie entsprechend beauftragt.
§ 8 Ausschuss1. Dem Ausschuss gehören bis zu 13 Mitglieder an:
(a) Die Mitglieder des Vorstands
(b) Der geschäftsführende Pfarrer oder die geschäftsführende Pfarrerin der evangelischen Kirchengemeinde Markgröningen, sofern er oder sie nicht Mitglied des Vorstands ist.
(c) Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchengemeinderats der evangelischen Kirchengemeinde Markgröningen.
(d) Ein Vertreter oder eine Vertreterin des CVJM Markgröningen.
(e) Ein Vertreter oder eine Vertreterin der altpietistischen Gemeinschaft Markgröningen.
(f) Vier von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählte Ausschussmitglieder, wovon 2 zum Zeitpunkt der Wahl unter 20 Jahren sein sollen. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand kann zu einzelnen Ausschusssitzungen weitere Personen einladen.
3. Der Ausschuss berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins (Öffentlichkeitsarbeit, Projektarbeit, Verwendung von Geldern).
4. Der Ausschuss wirkt beratend bei der Anstellung haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit.
5. Reguläre Ausschusssitzungen finden zweimal jährlich statt. Der Vorstand kann den Ausschuss jederzeit zusammenrufen. Die Einladung erfolgt rechtzeitig, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung.
§ 9 Finanzen1. Die Aufgaben des Vereins werden finanziert aus
(a) Mitgliedsbeiträgen.
(b) Spenden.
(c) Zuschüssen.
(d) Sonstigen Einnahmen.
2. Die finanziellen Geschäfte führt der Kassendezernent/die Kassendezernentin.
3. Bei Widmung von Spendengeldern für einen bestimmten Zweck kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine Annahme ablehnen. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand muß die Mitgliederversammlung gehört werden.
§ 10 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins1. Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden (s.o.). Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen von gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen. Sie benötigt eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder oder der schriftlichen Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Vereins.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Markgröningen, die es unter Berücksichtigung der Zweckbindung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung (23. April 1999 / 25. Juni 1999) angenommen.
Als Vorstandsmitglieder wurden gewählt:
Pfarrer Traugott Plieninger, Kirchplatz 9, 71706 Markgröningen: Vorsitzender
Herr Günter Belz, Geranienweg 23, 71706 Markgröningen: Stellvertretender Vorsitzender
Frau Tabea Hieber, Maybachstraße 28, 71706 Markgröningen: Stellvertretende Vorsitzende
Herr Peter Eggert, Starenweg 28, 71706 Markgröningen: Kassendezernent
Herr Lutz Eisele, Ahornweg 3, 71706 Markgröningen: Schriftführer